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in der Fassung vom 19.05.2000

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Interessengemeinschaft « Bulgaria « hat ihren Sitz in Weinheim
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§2 Zweck und Aufgaben
(1) Die Interessengemeinschaft « Bulgaria" bezweckt, der Philatelie zu
dienen, insbesondere durch
a) den freiwilligen Zusammenschluß von Philatelisten des Sammelgebietes
Bulgarien und Ostrumelien
b) die Vertretung der Interessen aller Mitglieder, darunter auch die
Beschaffung von Neuheiten und die Förderung des Rundsendeverkehrs
c.) die Pflege, Förderung und Unterstützung der wissenschaftlichen
Philatelie
d) die Förderung der Jugendphilatelie
e) die Förderung des Fachschrifttums
f) die Bekämpfung aller Mißstände auf dem Gebiet der Philatelie
g) die Durchführung von Tagungen, Ausstellungen und anderen
philatelistischen Veranstaltungen
h) die Pflege philatelistischer Beziehungen zum Bund Deutscher
Philatelisten e.V., zu den Landesverbänden des BDPh, sowie sonstigen
philatelistischen Vereinigungen im In- und Ausland
1) die Beratung und Förderung des einzelnen Mitgliedes beim Aufbau seiner Sammlung bis zur Ausstellungsreife
2) Die Gemeinschaft ist politisch und religiös neutral und verfolgt keine wirtschaftliche Zwecke


§3 Mitgliedschaft

(1) Die Interessengemeinschaft « Bulgaria" hat zunächst ordentliche Mitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder der Interessengemeinschaft kann jeder Philatelist werden, der dem BDPh e.V. oder einem der FIP angeschlossenen Landesverband angehört. Es wird auch die Möglichkeit geboten, durch die Interessengemeinschaft Mitglied im BDPh e.V. zu werden. Philatelisten, die nur Erwerbszwecke verfolgen oder den Grundsätzen dieser Satzung widersprechen, können nicht Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Wird die Aufnahme eines Philatelisten durch den Vorstand abgelehnt, so kann der Philatelist innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheides schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt; sie haben kein Stimmrecht.


§4 Recht und Pflichten der Mitglieder der Interessengemeinschaft

(1)Die Mitglieder haben Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen
a) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist durch die Abgabe einer Beitrittserklärung zu beantragen, die bei der Geschäftsstelle der Interessengemeinschaft Bulgaria erfolgen kann. Über die Annahme entscheidet in jedem Falle der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
b.) Nach Entrichtung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedbeitrages wird die Mitgliedskarte und die Satzung ausgehändigt.
(2) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. In der Mitgliedsversammlung wird die Höhe und Fälligkeit festgelegt. Ehrenmitglieder der Interessengemeinschaft zahlen keinen Beitrag. Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich tatkräftig für die Ziele der Interessengemeinschaft und des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. einzusetzen.
(3) Bei Streitfallen kann das Ehrengericht angerufen werden.


§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung der Interessengemeinschaft, durch Austritt oder Ausschluß. Die Austrittserklärung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Sie muß dem Vorstand drei Monate vorher schriftlich per Einschreiben zugegangen sein.
(2) Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn dieses gegen die Belange der Interessengemeinschaft verstößt, insbesondere, wenn es seine Beitragspflicht nicht erfüllt. Gegen den Ausschluß kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Einspruch beim Vorstand erheben. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Die Anrufung des Ehrengerichtes ist zulässig.
(3) Die Mitgliedschaft des Ehrenmitgliedes erlischt durch Austritt oder Tod.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die Interessengemeinschaft. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.


§6 Organe der Interessengemeinschaft sind:

1. der Vorstand 3. die Mitgliederversammlung
2. der Beirat 4 die Kassenprüfer


§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und je nach Bedarf bestellten Beisitzern. Einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden ist aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen, die in Bulgarien geboren wurden und in Deutschland wohnhaft sind.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende gemeinsam mit einem der beiden Stellvertreter.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer vom 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sie bleiben über ihre Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Akklamation oder Handzeichen oder auf Antrag durch Stimmzettel.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt werden.
(5) Der Vorstand hat die Aufgaben zu erfüllen, die die Satzung der Mitgliederversammlung und der Beirat ihm übertragen. Er ist der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit Bericht schuldig.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Arbeitsordung.
(7) Die Ausübung der Funktionen erfolgt ehrenamtlich. Es besteht jedoch ein Anrecht auf die Erstattung der notwendigen Auslagen gegen Beleg, höchstens im Rahmen der steuerlichen Richtsätze.

§8 Der Beirat
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in grundsätzlichen Fragen zu beraten. Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen ist.
(2) Der Beirat besteht aus dem Leiter der Gruppe Ausland und einem Mitglied der Interessengemeinschaft.
(3) Der Beirat wird jährlich einmal vom Vorstand einberufen.
(4) Bei Abstimmungen hat jedes Beiratsmitglied eine Stimme. An Mehrheitsbeschlüsse des Beirates ist der Vorstand gebunden. Beschlüsse des Beirates dürfen nicht gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung gerichtet sein.


§9 Die Mitgliederversammlung
(1) Alle 2 Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt, zwecks Vorstandswahl, die vom Vorstand mindestens zwei Monate vor ihrem Zusammentritt unter Bekanntmachung der Tagesordnung durch Ankündigung im Rundbrief der Interessengemeinschaft einzuberufen ist. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens einen Monat vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und eine Ersatzperson, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben die Prüfung des Jahresabschlusses, der Bücher und Belege sowie der Kasse für die nächste Mitgliederversammlung vorzunehmen und dieser über das Ergebnis ihrer Feststellungen zu berichten.
Sie werden für ein Jahr gewählt, Wiederwahl ist zulässig, jedoch nur für zwei aufeinanderfolgende Jahre.
(4) Sollte aus irgendwelchen Gründen eine Mitgliederversammlung nicht stattfinden oder nicht beschlußfähig sein, so bleiben die auf der letzten Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse (Besetzung der Ämter, Beitrag usw.) bis auf weiteres gültig.
(5) Auf begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder hat der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Wenn das Interesse der Vereinigung es erfordert, können Mitgliederversammlungen jederzeit auch vom Vorstand einberufen werden.
(6) Teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung, Niederschrift

(1) Die Tagesordnung der ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende
Punkte zu enthalten:
a.) Begrüßung und Eröffnung, Wahl des Protokollführers
b.) Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder
c.) Jahresbericht des Vorstandes
d.) Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
e.) Entlastung des Schatzmeisters
f.) Entlastung des Vorstandes
g.) Im Bedarfsfall: Ehrungen
h.) Im Bedarfsfall: Wahl des Vorstandes
i.)Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages
j.) Beschlußfassung über Anträge
k.) Verschiedenes
2.) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
vom Vorsitzenden und von dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.


§11 Abstimmungen und Beschlüsse
(1) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder auf Antrag geheim
(2) Stimmberechtigt auf den Mitgliederversammlungen sind alle zahlenden Mitglieder bzw. deren Beauftragte, die sich durch eine ordnungsgemäß ausgestellte Vollmacht ausweisen, bzw. die Mitglieder, die ihr Stimmrecht selbst ausüben wollen.
(3) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei sonstigen Abstimmungen gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Um den besonderen Gegebenheiten der ausländische Mitglieder Rechnung zu tragen, hat der Leiter der Gruppe Ausland mindestens vor jeder Mitgliederversammlung für diese Mitglieder eine schriftliche Abstimmung durchzuführen. Dabei werden alle innerhalb von 30 Tagen nach Versendung der Umfrage nicht eingegangener Antworten als Stimmenenthaltungen gewertet.

§12 Die Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand der Interessengemeinschaft,
angehören dürfen, werden vom den Mitgliedern der Interessengemeinschaft
gewählt., die für den Wohnsitz des amtierenden Schatzmeisters zuständig
sind. Es ist nur eine einmalige Wiederwahl zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Prüfung des Jahresabschlusses, der Bücher
und Belege sowie der Kasse vorzunehmen und dem Beirat und der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Feststellungen zu
berichten.

§13 Beiträge
(1) Zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten erhebt die Interessengemeinschaft einen Jahresbeitrag. Die näheren Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(2) Der Jahresbeitrag ist im Dezember eines jeden Jahres für folgende Geschäftsjahr fällig.


§14 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder verpflichten sich durch Abgabe ihren Beitrittserklärung zur Zahlung der Aufnahmegebühr und zur pünktlichen Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages Sie verpflichten sich ferner, für die Ziele der Interessengemeinschaft einzutreten.


§15 Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit zweidritteln der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Es ist jedoch erforderlich, daß den Mitgliedern Anträge auf Satzungsänderungen mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


§16 Auflösung der Interessengemeinschaft
Die Auflösung der Interessengemeinschaft kann nur von einer für diesen Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder der Interessengemeinschaft auf der Mitgliederversammlung vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so entscheidet eine zweite Mitgliederversammlung, die unverzüglich einzuberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder, ebenfalls mit Dreiviertelmehrheit. Im Falle der Auflösung muß das Vermögen der Interessengemeinschaft zur Förderung der Philatelie verwendet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, in welcher Weise dies zu geschehen hat.

§17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 
© 2000-12
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